Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen

Allgemeines

Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer, auch wenn sich die Anlage auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses befindet.

 

Anmeldung

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Dazu gibt es ein eigenes Anzeigeformular (Betriebseröffnungsbogen).

 

Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Frachtkosten sowie alle Aufwendungen, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage gehören aber nicht zum Grundstück, wie das Dach auf dem diese befestigt ist, sondern die Photovoltaikanlage ist als Betriebsvorrichtung eigenständig zu erfassen. Photovoltaikanlagen, die anstelle von Dachziegeln verwendet werden, sind aber dem Gebäude zuzuordnen.

 

Abschreibung

Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden linear auf 20 Jahre mit 5% abgeschrieben.

Daneben können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG, d.h. Einnahmen-Überschussrechner bis 100.000 € Gewinn oder buchführende Betriebe bis 235.000 € Betriebsvermögen, sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zu 40% der voraussichtlichen Kosten einer geplanten Investition in eine Photovoltaikanlage vorab gewinnmindernd abgezogen werden (Investitionsabzugsbetrag).

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag dann gewinnerhöhend aufzulösen, wobei gleichzeitig die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags zu reduzieren sind.

Diese geminderten Anschaffungskosten stellen die Berechnungsgrundlage für die Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung dar.

Eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% der verbleibenden Anschaffungskosten kann auf das Jahr der Erstellung und die folgenden vier Jahre beliebig aufgeteilt werden.

 

Ermittlung der Einkünfte

Die Erzeugung von Solarstrom ist gewerblich, auch bei Land-und Forstwirten. Der Gewinnermittlungszeitraum ist dabei i.d.R. das Kalenderjahr. Der Gewinn ist bei einem Einzelunternehmer durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, außer der Gewerbebetrieb überschreitet die Grenzen zur Buchführungspflicht (über 500.000 € Umsatz oder über 50.000 € Gewinn pro Wirtschaftsjahr).

Für die Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausfüllhilfe als Vordruck beim Finanzamt. Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € muss eine gesonderte Anlage zur Einnahmen-Überschussrechnung neben der Anlage G im Rahmen der Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstanden sind. Dabei gilt für alle Zahlungen, mit Ausnahme der Anschaffungskosten, das Zufluss-und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt.

Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt sich vereinfacht wie folgt dar:

Einnahmen aus Stromlieferung  abzgl. anteilige Abschreibung  abzgl. Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) abzgl. sonstige Kosten (Versicherung, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturkosten etc.) = steuerlicher Gewinn / Verlust

 

Totalgewinnprognose

Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet wird.

 

Umsatzbesteuerung

Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden daneben keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeuger meist unter die Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von 17.500 € und einen voraussichtlichen Jahresumsatz von 50.000 € i.d.R. nicht überschreitet.

Das würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass Sie keine Umsatzsteuer abzuführen haben, zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen können. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt in den meisten Fällen zu empfehlen. Das bindet den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung, eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann erstattet.

Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgründer. Die Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden. Ansonsten ist eine monatliche Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 7.500 € betragen hat. Liegt die Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung befreien.

Ein Landwirt, der bereits Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft erzielt, zählt in seinem neu gegründeten Gewerbebetrieb nicht mehr als Existenzgründer.

Nach Ablauf eines jeden Jahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben.

 

Direktverbrauch:

Bitte beachten Sie, dass der eigenverbrauchte Strom sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer unterliegt. Die genaue Steuerpflicht ist abhängig von dem Installationsdatum sowie der Anlagengröße. Aufgrund der Komplexität der Regelungen kann eine detaillierte Darstellung hier nicht erfolgen. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater an.

 

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24.500 € pro Jahr an.

 

Achtung!

Die Perlutec GmbH übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und die Richtigkeit dieser Informationen. Die Angaben zu den steuerlichen Hintergründen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.

Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall einen Steuerberater zu konsultieren, um sich beraten zu lassen.